Zulassung und Führerscheine 

  • Allgemeines
  • Grundsätzlich ist bei allen Anhängern zu beachten, dass das Gewicht des Anhängers und das des Zugfahrzeuges aufeinander abgestimmt sind und auch den Gesetzen entsprechen.
  • Bei der Auflaufbremse gilt, dass die Anhängelast nicht über dem zulässigen Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs liegen darf.
  • Eine Ausnahme gilt für bestimmte Pkw-Geländewagen, diese dürfen Anhänger mit einer maximalen Masse bis zum 1,5-fachen der zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeugs haben.
  • Bei der Druckluftbremsanlage darf das maximale Gesamtgewicht des Anhängers das 1,5-fache der Zugmaschine betragen – ausgenommen bei landwirtschaftlichen Anhängern, hier ist bis zum vierfachen des Eigengewichts der Zugmaschine zulässig.
  • Anhänger, ohne eigene Bremse, 750 kg
  • Anhänger, mit eigener Bremse (Auflaufbremse) 2,6 t
  • Pkw-Anhänger bis 750 kg zulässigem Gesamtgewicht
  • Es reicht der Führerschein der Klasse B aus. Das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers darf die zulässige Zugmasse (ungebremst) des Zugfahrzeuges aber nicht überschreiten. Dies ist bei einachsigen ungebremsten Anhängern laut § 42 Abs. 2 StVZO „höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg“. Diese Anhänger verfügen meist nicht über eine eigene Bremse.
  • Pkw-Anhänger über 750 kg zulässigem Gesamtgewicht
  • Diese Anhänger müssen eine eigene Bremse haben. Der Führerschein der Klasse B reicht nur aus, wenn die zulässige Gesamtmasse des Gespannes 3500 kg nicht überschreitet und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht überschreitet. Wenn das Gespann über 3500 kg zulässiges Gesamtgewicht hat, wird der Führerschein der Klasse BE benötigt. Dabei darf das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs max. 3,5 Tonnen betragen. Die Anhängelast (also das Gesamtgewicht des Anhängers abzüglich Stützlast) des auflaufgebremsten Anhängers darf das Leergewicht des Zugfahrzeuges überschreiten, jedoch nicht das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs, nicht die im Fahrzeugschein angegebene maximale Anhängelast. Ausnahmen sind Geländewagen, hier darf die tatsächliche Anhängelast des Anhängers das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeugs, jedoch auch nur maximal 3,5 t und maximal die im Fahrzeugschein angegebene maximale Anhängelast betragen. Des Weiteren gibt es kleine Sattelauflieger, wie zum Beispiel einen Sprinter mit Sattelplatte, die 3,5 t zulässige GG haben und diese dürfen mit Druckluftbremse und einem Auflieger auch mit Führerscheinklasse BE gefahren werden. Das zulässige GG der Kombination kann bis zu 11,99 Tonnen betragen.
  • Personenbeförderung 
  • Während der Fahrt dürfen sich keine Personen auf dem Anhänger befinden, dies gilt auch für Wohnanhänger. Ausgenommen davon sind unter anderem landwirtschaftliche Anhänger – dort dürfen bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h bei zugelassenen bzw. 10 km/h bei nicht zugelassenen Anhängern Personen mitgenommen werden. Bei einigen Gespannen ist es erforderlich, dass ein sogenannter „Bremser“ am Anhänger auf einem „Bremsersitz“ mitfährt.
  • 100-km/h-Zulassung [Bearbeiten]
  • Für Gespanne gilt in Deutschland eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
  • Tempo-100-Plakette
  • Bestimmte Pkw mit Anhänger, bestimmte mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t und 100-km/h-zugelassene Omnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t mit Anhänger dürfen abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO bis zu 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen fahren.
  • Hierfür sind folgende Voraussetzungen durch die Fahrzeugkombinationen zu erfüllen:
  • Zugfahrzeug mit ABS in Verbindung mit Anhänger ohne Bremse oder Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Stoßdämpfer:
  • zulässige Masse des Anhängers ≤ 0,3 × Leermasse des Zugfahrzeugs
  • Zugfahrzeug mit ABS in Verbindung mit Wohnanhänger mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern:
  • zulässige Masse des Anhängers ≤ 0,8 × Leermasse des Zugfahrzeugs oder auch ≤ 1,0 × Leermasse des Zugfahrzeugs, wenn mit einer Schlingerkupplung gemäß ISO 11555-1 ausgerüstet oder mit einer anderen technischen Einrichtung versehen, durch die mittels Teilegutachten/ABE der Betrieb der Kombination bis 120 km/h nachgewiesen ist
  • Zugfahrzeug mit ABS in Verbindung mit anderem Anhänger (z. B. Pferdeanhänger) mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern:
  • zulässige Masse des Anhängers ≤ 1,1 × Leermasse des Zugfahrzeugs oder auch ≤ 1,2 × Leermasse des Zugfahrzeugs, wenn mit einer Schlingerkupplung gemäß ISO 11555-1 ausgerüstet oder mit einer anderen technischen Einrichtung versehen, durch die mittels Teilegutachten/ABE der Betrieb der Kombination bis 120 km/h nachgewiesen ist
  • Für alle Kombinationsarten gilt zusätzlich:
  • zulässige Masse des Anhängers ≤ zulässige Masse des Zugfahrzeugs,
  • zulässige Masse des Anhänger ≤ zulässige Anhängelast gemäß Fahrzeugschein,
  • Bereifung des Anhängers hat für 100 km/h keinen Zuschlag zum Lastindex erhalten,
  • Bereifung des Anhängers entspricht mindestens der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h),
  • Bereifung des Anhängers ist jünger als 6 Jahre.
  • Die vom Amt gesiegelte 100-Plakette muss am Anhänger hinten sichtbar angebracht sein.
  • Die Massenangaben können den Eintragungen in den Fahrzeugscheinen entnommen werden (Leermasse: Ziff. 14, zulässige Masse: Ziff. 15, bzw. Felder G und F.1/F.2 in der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I).
  • Die 100-km/h-Zulassung ist in der „Neunte[n] Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften zur StVO“ geregelt. Die Befristung der Verordnung bis zuletzt zum 31. Dezember 2010 wurde aufgehoben[2]. Sie gilt daher unbefristet weiter.